top of page

Insolvenzrecht insb. Insolvenzanfechtungsrecht 

​​
Unberechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters erfolgreich abwehren. Gewusst wie.

Was sind Ihre Rechte bei Zahlungsunfähigkeit Ihres Schuldners? Worauf müssen Sie achten, wenn einer Ihrer Kunden Sie immer wieder vertröstet oder Zahlungseingänge nur schleppend erfolgen? Wie können Sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen?

Diese oder ähnliche Fragen rund ums Insolvenzrecht verlangen nach Antworten. Einfach abzuwarten kann sich schnell als die falsche Strategie erweisen und bares Geld kosten. Die Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen, Anfechtungsprozesse, Prozessführung für und gegen Insolvenzverwalter, Geschäftsführerhaftung, Beraterhaftung insbesondere Steuerberaterhaftung, Geltendmachung von Sicherheiten, Prüfung der Wirksamkeit von Sicherheiten (buzzword "unzulässige Nachbesicherungen") sind nur ein kleiner Ausschnitt des Leistungsspektrums.

Ein besonderes Interesse gilt der Abwehr oder Geltendmachung von insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen: Diese erwischen viele Unternehmer nach wie vor kalt: "Wie ein Blitz aus heiterem Himmel" titelte einst die FAZ vom 04.08.2015. Dabei geht es um folgendes:

Sie erhalten Post vom Insolvenzverwalter, die Ihnen - nach erstem ungläubigen Staunen - die Zornesröte ins Gesicht treibt oder Sie möglicherweise sogar in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann: Sie werden unter Fristsetzung aufgefordert, Geldbeträge an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen, die Sie vor Jahren von einem heute insolventen Unternehmen noch erhalten haben. Aber kann das sein? Sie hatten doch damals Anspruch auf das Geld und dieses schließlich auch rechtmäßig inkassiert! Es muss sich wohl um einen Irrtum handeln ... Vorsicht! Hintergrund des Anspruchsschreibens ist die sogenannte "Insolvenzanfechtung" gem. §§ 129 ff. InsO, die es dem Insolvenzverwalter erlaubt, geleistete Zahlungen an den Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuverlangen und damit die Insolvenzmasse anzureichern. Es handelt sich dabei um eine komplizierte und schwer zugängliche Spezialmaterie; ohne fachkundigen Beistand - und damit ist in aller Regel nicht der Hausanwalt gemeint - wird es sehr schwer fallen, dieser Lage Herr zu werden.

Was aber steckt genau hinter der Insolvenzanfechtung? Leitgedanke des Insolvenzverfahrens ist die Gläubigergleichbehandlung. Jeder Gläubiger soll gleichermaßen befriedigt und am Verfahrensende mit der auszuschüttenden Insolvenzquote bedient werden, § 1 InsO. Auch diejenigen Gläubiger sollen dabei erfasst werden, die noch vor Insolvenzantrag z.B. aufgrund eines Wissensvorsprungs von der drohenden Insolvenz, Schnelligkeit oder gezielter Bevorzugung befriedigt worden sind. Der Insolvenzverwalter holt dieses Geld zurück um eine gleichmäßige Verteilung an alle Gläubiger vorzunehmen. Dem Verwalter stehen dazu mehrere Anspruchsgrundlagen zur Verfügung: Zuvorderst sind dies §§ 130, 131 InsO sowie insbesondere der berüchtigte § 133 InsO. Rechtshandlungen (Zahlungen, Eigentumsübertragungen usw.), die der Schuldner "mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen", vorgenommen hat, sind bis zu 10 Jahre vor Antragstellung anfechtbar, wenn "der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte." Klingt der Begriff "Gläubigerbenachteiligungsvorsatz" zunächst weit hergeholt, liegt dieser aber bereits dann vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und davon Kenntnis hat. Die Zahlungsunfähigkeit wird gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung wird ihrerseits wiederum aus Beweiszeichen abgeleitet, die vom Insolvenzverwalter oft über Seiten ausgebreitet werden, der sodann lapidar in einem Satz abschließend feststellt: "Der Schuldner handelte somit mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht, diese war Ihnen auch bekannt." 

Die "Musik" spielt fast immer bei der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Da es sich bei einer "Kenntnis" um innere Tatsachen handelt, die kaum nach außen treten, wird diese Kenntnis oftmals wie vorbeschrieben kurzerhand unterstellt oder abermals anhand von Indizien hergeleitet:

Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis vermutet, wenn der Anfechtungsadressat wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i.S.d. § 18 Abs. 2 InsO drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Die Rechtsprechung hat eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, welche Umstände auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit in der Gesamtschau hinweisen sollen. Dazu zählt natürlich die Erklärung des Schuldners, seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen zu können, aber auch z.B. die Nichtbegleichung von Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum, beharrliches Nichtreagieren auf Zahlungserinnerungen oder die Kenntnis von weiteren ungedeckten Verbindlichkeiten des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlung.

Die Anwendung der Vorschrift des § 133 InsO - die dem Sinngehalt nach vorsätzliche, unzulässige Vermögensverschiebungen im Angesichte einer drohenden Insolvenz rückgängig machen soll (Vermögen wird eilig übertragen; befreundete Geschäftspartner erhalten zur Zeit der Krise noch Maschinen sicherungsübereignet; "Schein-Leistungen" werden noch bezahlt, etc.) - ist in den letzten Jahren inflationär auch auf normale Geschäftsvorgänge ausufernd erfolgt. Unternehmen wurden durch die Insolvenz ihrer Kunden und die dann anschließende Insolvenzanfechtung mitunter selbst in ihrer Existenz bedroht, so dass sich der Gesetzgeber letztendlich auch unter dem steigenden Druck des Mittelstandes durch die Industrieverbände gezwungen sah, zu handeln und den Anwendungsbereich (Reformgesetz in Kraft getreten am 05.04.2017) einzukürzen: Bei Sicherungen und Befriedigungen beträgt der Anfechtungszeitraum lediglich noch 4 Jahre vor Insolvenzantragstellung. Es darf allerdings bezweifelt werden, dass damit "der Große Wurf" gelungen ist: Auch zuvor spielte sich der Großteil der Anfechtungen auf Grundlage des § 133 InsO schon innerhalb dieses Zeitraums ab. Immerhin spendierte der Gesetzgeber obendrein die gesetzliche Vermutung, dass Zahlungsvereinbarungen ohne Weiteres keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit mehr bedeutet, § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO. Ratenzahlungen, mit denen im Geschäftsverkehr oft Liquiditätsengpässe überbrückt werden, sind damit nicht mehr per se "verdächtig".
 
Dennoch wird auch in Zukunft die Insolvenzanfechtung - das "scharfe Schwert" der Insolvenzverwalter - eine große Rolle spielen.

Eine fundierte Einschätzung der Sach- und Rechtslage unter Kenntnis der einschlägigen Parameter hilft Ihnen, das Risiko, einen Rechtsstreit zu führen, einzuschätzen, den Anspruch bestenfalls abzuwehren oder Vergleichsmöglichkeiten abzuwägen. Hier sollten Sie auf den Rat eines erfahrenen, mit der absoluten Spezialmaterie des Insolvenzanfechtungsrechts vertrauten Anwalts bauen.

​Ick kenne aus meiner Tätigkeit für Insolvenzverwalter die Vorgehnsweisen und Tricks genau.

bottom of page