Haftungsrecht und Schadensrecht
"Wer einen Schaden verursacht hat, muss dafür einstehen." Aber eben auch nur der und natürlich auch nicht grenzenlos. Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz erfordert stringente Vorgehensweisen.
Haftungsrecht hat die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz zum Gegenstand. Unter Haftung wird abgekürzt die rechtliche Pflicht verstanden, für einen verursachten Schaden einstehen zu müssen. Es gilt das Verursacherprinzip.
Haftungsrecht ist oft mit Emotionen verknüpft, denn ein Schadens- bzw. Haftungsfall ist grundsätzlich für Niemanden erfreulich: Nicht für den, der ihn erlitten hat und natürlich auch nicht für den, der ihn verursacht hat. Das vorher noch gute (Vertrags-)verhältnis ist plötzlich belastet. Daraus ergibt sich häufig eine unangenehm aufgeladene Atmosphäre, die eine Einigung in weite Ferne rücken lässt: Schadensersatzpositionen erscheinen dem einen völlig überzogen - dem anderen nur gut und billig. Die Verantwortlichkeit scheint dem einen klar - der andere ist sich "keiner Schuld" bewusst. Eine Haftungsklausel liest sich für den einen "eindeutig" - der andere interpretiert diese vollkommen anders. Ist der Schaden hoch und keine Versicherung vorgehalten, kommen auf beiden Seiten Ängste hinzu: Einerseits den Schaden nicht bezahlen zu können, andererseits den Schaden nicht kompensiert zu bekommen.
Was aber ist genau passiert und wer haftet wem wofür auf welcher Grundlage? Schadensfälle erfordern eingangs stets eine vollständige und gewissenhafte Aufarbeitung des Lebenssachverhalts, um anschließend eine saubere juristische Einschätzung vornehmen zu können. Erst dann ist eine strategische Entscheidung über die weitere Vorgehensweise möglich.
Schadensersatzansprüche können sich aus vertraglichen Abreden oder aus gesetzlichen Anspruchsgrundlagen ergeben.
Die vertragliche Haftung hat ihre Grundlage im abgeschlossenen Vertrag. Diesem lassen sich die gegenseitigen Leistungspflichten entnehmen aber in der Regel auch, wer wann diese verabredeten Vertragspflichten verletzt und welche Rechtsfolgen hiermit verbunden sein sollen.
Für Schäden an einer Kaufsache selbst (sog. Mangelschäden) haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Kommt es durch die Benutzung eines mangelhaften Produkts zu Schäden an anderen Rechtsgütern, spricht man von Mangelfolgeschäden. Diese Haftung besteht nach dem Willen des Gesetzgebers unbegrenzt - selbst bei leichtester Fahrlässigkeit! - was im unternehmerischen Verkehr existentielle Folgen haben kann. Hier sind vertragliche Haftungsklauseln und eine Verschiebung des gesetzlichen Haftungsmaßstabs unabdingbar. Wer dies unterlässt, setzt sich unabsehbaren Haftungsrisiken aus. Die gesetzlich vorgesehene Haftungsverteilung kann und muss daher im geschäftlichen Verkehr aus Lieferantensicht durch Haftungsbeschränkungen und Haftungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder Individualvereinbarungen) begrenzt werden.
Garantie, Gewährleistungsfragen und Sachmängelhaftung sind mehrmals täglich wiederkehrend Gegenstand meiner Tätigkeit.
Vertragliche Haftungsansprüche können sich aber auch mit außervertraglichen Haftungsansprüchen überlappen.
Das außervertragliche Haftungsrecht richtet seinen Blick primär auf Schäden, die im Kontakt mit Personen entstehen, zu denen keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Durch das Deliktsrecht entsteht in solchen Fällen dann kraft Gesetzes ein gesetzliches Schuldverhältnis. Die außervertragliche Haftungskompensation ist darauf gerichtet, keine Einbußen an seinen Rechtsgütern durch widerrechtliche Eingriffe Dritter zu erlangen. Kern der außervertraglichen Haftung ist das Recht der unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht). Auch auf dieser Ebene lassen sich zuweilen Schadensersatzansprüche anhängig machen, auch wenn es eigentlich um die Durchführung eines Vertrags geht.
Die unterschiedlichen Haftungsregimes, die zahlreichen Möglichkeiten in eine Haftungssituation zu geraten, die erforderliche Präzision bei der Formulierung von Haftungsklauseln, die Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen - all dies erfordert fortlaufende Auseinandersetzung mit der Materie. Insbesondere die Prüfung, Bewertung und Beratung von vertraglichen Haftungsklauseln sind Gegenstand meiner täglichen Arbeit und Schwerpunkt meiner haftungsrechtlichen Expertise - geschult in täglicher Praxis mit der Industrie. Ich kenne die Probleme und haftungsrechtlichen Konstellationen.